Am 08.10.2010 entschied das Oberlandesgericht Köln, dass Werbende auch für wettbewerbswidrige Handlungen Dritter haften, handelt es sich dabei um Werbepartner oder freie Mitarbeiter. In dem konkreten Fall hatte ein Reiseveranstalter ein externes Unternehmen damit beauftragt, Werbe-E-Mails in seinem Namen zu versenden. Der Veranstalter hatte Dritte für Reiseleistungen werben lassen, ohne dass eine Einwilligung des Empfängers vorlag. Da der Erfolg einer solchen Kampagne vor allem dem Werbenden zu Gute käme und dieser Einfluss auf die Aktivitäten des Partners habe, sei dieser auch für das Handeln der Werbepartner haftbar. Dies wird auch als erschuldensunabhängige Erfolgshaftung bezeichnet.1 Durch den Entscheid des OLG Köln ist die Verantwortung der Werbetreibenden gefestigt worden. Doch was genau ist zu beachten? promio.net hat Rechtsanwalt Thomas Rickert zu diesem Thema befragt: |
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Herr Rickert, das OLG Köln hat entschieden, dass werbende Unternehmen nicht nur für selbst getätigte wettbewerbswidrige Handlungen in der Verantwortung stehen, sondern auch bei entsprechenden Handlungen von Partnern. Für welche Werbe- und Marketingaktionen ist dieses Urteil relevant?
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass die vom OLG Köln aufgestellten Grundsätze nicht neu sind.
Mit dem Urteil vom 12.12.2007, Az. 52 O 67/07, hatte bereits das LG Potsdam in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass ein Merchant für den Spam-Versand eines Affiliates haftet. Ein Affiliate ist nämlich „Beauftragter“ im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG. Ebenso hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 12.02.2008, Az. 2-6 O 680/06, entschieden. Für die Auslegung und die Reichweite der Begrifflichkeiten „verbundene Unternehmen“, sowie für den „Beauftragten“ ist letztlich die Entscheidung des BGH vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06 – Partnerprogramme maßgeblich.
Nun aber zurück zur Frage: Für welche Werbe- und Marketingaktionen ist diese Rechtsprechung relevant? Der BGH beantwortet diese Frage wie folgt: „Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.“.
Relevant kann eine solche Haftung daher gerade in den typischen Merchant-Affiliate Verhältnissen werden. Ein Affiliate wird im Regelfall immer in die betriebliche Organisation des Merchants eingebunden sein. Ausreichend ist nämlich insofern, dass die Werbetätigkeit des Partners in irgendeiner Art und Weise einen finanziellen Gewinn für den Betriebsinhaber bedeutet.
Beauftragter in diesem Sinne können aber auch scheinbar komplett selbständige Dritte, wie Franchisenehmer, Werbeagenturen oder Handelsvertreter sein. Entscheidend ist immer nur, ob und wie der Dritte in die Organisation des Unternehmens eingebunden ist, wobei dieser Begriff sehr weit verstanden wird: Ein Unternehmen soll sich nämlich nicht – wie auch das OLG Köln es ausführt – hinter einem Dritten „verstecken“ können.
Was genau beinhaltet die verschuldensunabhängige Haftung bei wettbewerbswidrigen Handlungen freier Mitarbeiter oder beauftragter Dritter?
Wenn Juristen von einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung sprechen, ist hiermit immer eine abstrakte Gefährdungshaftung gemeint. Dieser Begriff wird plastischer, wenn man sich andere Beispiele des Gesetzgebers vergegenwärtigt. So kennt das BGB eine Gefährdungshaftung z.B. für den Halter eines Fahrzeuges oder für den Halter eines Tieres. Der Grund für diese Haftung liegt allein der Gefährlichkeit des „Objekts“. Verletzt ein PKW einen Passanten, so haftet der Halter des Fahrzeuges für die Schäden. Ein Verschuldensnachweis – Vorsatz oder Fahrlässigkeit – entfällt, da die abstrakte Gefahr, die mit der Nutzung eines PKW verbunden ist, sich realisiert hat.
Ebenso kann die Haftung des 8 Abs. 2 UWG verstanden werden. Das „gefährliche Objekt“ sind hierbei die Dritten, die möglicherweise auch komplett ohne Kenntnis des Unternehmers wettbewerbswidrige Handlungen begehen. Für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG genügt es also, dass ein Dritter einen Wettbewerbsverstoß begeht und dieser Dritte in eine fremde Unternehmensorganisation eingebunden ist. Das Unternehmen haftet also allein für die Zugehörigkeit des Dritten zum Unternehmensverbund. Die abstrakte Gefahr hat sich realisiert.
Welches Vorgehen raten Sie Werbenden generell, um sich vor einem solchen Fall zu schützen?
Der BGH hat in seiner Partnerprogramme-Entscheidung unzweifelhaft entschieden, dass die Haftung aus dem § 8 Abs. 2 UWG unabhängig von vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien besteht. Untersagt das Unternehmen also dem Dritten z.B. in AGB, dass keine werblichen E-Mails ohne Einwilligung versandt werden dürfen, so hat diese vertragliche Regelung keinen Einfluss auf eine Haftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Diese Rechtsprechung ist konsequent: Anderenfalls könnte sich das Unternehmen nämlich durch die Hintertür (AGB / Vertrag) hinter dem Dritten verstecken.
Es kann allerdings daran gedacht werden, dass werbliche Maßnahmen von Dritten – gerade im Merchant – Affiliate Verhältnis – vom Unternehmen abgesegnet werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann mit einer empfindlichen Vertragsstrafe verbunden werden. Zudem ist darauf zu achten, dass Freistellungsvereinbarungen getroffen werden. Der Dritte muss dem Unternehmen im Falle eines Wettbewerbsverstoßes also alle Schäden ersetzen, die dem Unternehmen hieraus entstehen. Vermeintlich Imageschäden können hierdurch aber natürlich nicht kompensiert werden.
Einen zuverlässigen rechtlichen Schutz – man muss es so deutlich sagen – gibt es für den Fall der Haftung aus § 8 Abs. 2 UWG leider nicht.
Was sollten die Marketingentscheider bei der Wahl von Partnerunternehmen- und agenturen berücksichtigen?
Sie sollten auf die Zuverlässigkeit der Partner achten. Bereits ein Blick auf die Webseite von potentiellen Partnern kann häufig viele Zweifel aus dem Weg räumen. Hält der potentielle Partner ein vollständiges Impressum vor? Wie erhebt der zukünftige Partner Adressen für sein E-Mail Marketing? Wird im Internet vermehrt der Partner kritisiert?
Werden bereits an diesen Stellen Fehler gemacht, so spricht dies nicht unbedingt für die Zuverlässigkeit des Partners.
Gerade wenn es um E-Mail Marketing geht, sollten sich Entscheider nach spezialisierten Unternehmen umsehen, die über langjährige Erfahrungen auf diesem speziellen Sektor verfügen. Sie werden sich dann darauf verlassen können, dass die vom Partner verwendeten E-Mail Adressen zur Durchführung der Werbekampagne den gesetzlichen Voraussetzungen genügen. Bei der Nutzung von E-Mail Adressen kommt es nicht entscheidend auf die Quantität, sondern auf deren Qualität an.
Vielen Dank für das Interview.
Quelle: Dr. Damm & Partner.
OLG Köln: Haftung des Reiseveranstalters für Dritte - Wettbewerbswidriger E-Mail-Versand





