Das CSA-konforme Impressum

  •  23.01.2020
  •  Judith Wester
  •   Online Marketing Expertise

Alle kennen es, aber nicht jeder hat es: Das Impressum im Newsletter! In diesem Newsletter möchten wir Ihnen einige Hinweise an die Hand geben, wie ein CSA-konformes Impressum auszusehen hat.

Ein fehlendes oder falsches Impressum kann hohe Kosten verursachen. Immer wieder stellt die Certified Senders Alliance (CSA) im Rahmen der rechtlichen Prüfung des CSA Zertifizierungsprozesses fest, dass das Impressum in Newslettern nicht rechtswirksam gestaltet ist. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen einige wertvolle Hinweise geben, worauf bei Sie beim Impressum achten müssen:

Warum benötigen Sie ein Impressum?

Die Pflicht zur Impressumsangabe soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet zum Schutz der Verbraucher sicherstellen und zusätzliches Vertrauen in den E- Commerce schaffen. Die zugehörige gesetzliche Regelung findet sich in § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV). Die Informationspflichten dienen insbesondere der Identitätsfeststellung, damit etwaige Rechtsverfolgungen im Streitfalle erleichtert werden. Achtung: Für die Impressumspflicht macht es keinen Unterschied, ob die Informationen auf einer Webseite bereitgestellt oder diese regelmäßig per E-Mail verschickt werden.

Was muss im Impressum enthalten sein?

  1. Name und Anschrift des Dienstanbieters, Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen auch die Angabe der Rechtsform und die korrekte und vollständige Firmierung und Name des gesetzlichen Vertreters.
  2. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf
  3. Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind sowie die entsprechende Registernummer.
  4. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn vorhanden.
  5. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs: Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden.
  6. Mindestens zwei Angaben, die einen schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen. Wir empfehlen: Adresse, E-Mailadresse und Telefonnummer. Eine elektronische Anfragemaske kann auch als unmittelbarer Kommunikationsweg genügen. Aber Vorsicht: wenn die Antworten auf Anfragen durch ein Kontaktformular zu lange dauern, sollte man unbedingt die Telefonnummer nennen. Sofern eine Faxnummer vorhanden ist, kann diese ebenfalls im Impressum angegeben werden.

Wo muss das Impressum platziert werden?

  1. Leicht erkennbar: Die Anbieterkennzeichnung muss als solche erkennbar und gekennzeichnet sein. Daher ist eine Schriftgröße zu wählen, die gut lesbar ist. Nicht ausreichend ist das Verstecken der Anbieterkennzeichnung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Unmittelbar erreichbar: Am Ende eines jeden Newsletters die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben enthalten sein und mit der Bezeichnung „Impressum“, „Über uns“, „Anbieterkennzeichnung“ o.ä. bezeichnet werden.
  3. Ständig verfügbar: Das Impressum muss ständig verfügbar sein. Die Sprache des Impressums ist zwar nicht vorgegeben, aber es darf auch keine bewusste Erschwerung vorliegen. Der Inhalt des Newsletters und die Informationen des Impressums müssen in der gleichen Sprache verfasst sein.

Falls Sie nicht sicher sind, ob Ihr Impressum alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, sollten Sie einen Rechtsexperten zurate ziehen.